JudikaturVfGH

A13/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2006

Mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 31.05.05 wurde zwar der Anfall der besonderen Dienstalterszulage mit 01.01.94, der Zeitpunkt der besoldungsrechtlichen Wirksamkeit der Anpassung unter Berücksichtigung der Verjährungsbestimmungen jedoch mit 01.10.00 festgestellt. Da somit die Gebührlichkeit der besonderen Dienstalterszulage gemäß §50a GehG 1956, was den Zeitraum Jänner 1994 bis September 2000 angeht, strittig ist, geht es bei der vorliegenden Klage nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches des Klägers; die Prozessvoraussetzungen des Art137 B-VG sind somit nicht gegeben.

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