JudikaturVfGH

G2/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 2006

Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §15 Abs2 letzter Satz GelVerkG 1996 idF BGBl I 32/2002.

Zulässigkeit des Antrags.

Präjudizialität der bereits außer Kraft getretenen Bestimmung aufgrund des §1 Abs2 VStG gegeben (Strafe aufgrund des zur Zeit der Tat geltenden Rechts); keine Bedeutung einer Änderung der Rechtslage nach Fällung des Bescheides erster Instanz.

Verweis im Antrag des UVS auf das Vorerkenntnis VfSlg 16649/2002 zur Vorgängerbestimmung ausreichende Darlegung der Bedenken iSd §62 Abs1 VfGG, da die seinerzeit in Prüfung gezogene (und aufgehobene) und die nunmehr bekämpfte Rechtsvorschrift in den maßgeblichen Bestimmungen und auch in Ansehung des ihnen zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes offenkundig gleich sind und daher die Gründe, die seinerzeit zur Aufhebung der Rechtsvorschrift geführt haben, ohne weiters zur Gänze als Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit (Verfassungsmäßigkeit) der nunmehr bekämpften Rechtsvorschrift ins Treffen geführt werden können. Das gleiche hat zu gelten, wenn der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass eine Bestimmung verfassungswidrig war.

Keine sachliche Rechtfertigung der in der angefochtenen Bestimmung festgelegten Mindestgeldstrafe für Verstöße gegen Art11 der Verordnung Nr 684/92 des Rates vom 16.03.92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (hier: Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenblattes); Hinweis auf Vorerkenntnis VfSlg 16649/2002; siehe auch die novellierte Fassung des §15 leg cit idF BGBl I 24/2006:

Höchststrafe für den Lenker nur mehr bis zu 726,- Euro anstatt Mindestgeldstrafe von 1453,- Euro.

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