JudikaturVfGH

B249/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juni 2006

Die rechtzeitige Einbringung der Beschwerde wurde durch eine versehentlich unrichtig vorgenommene Eintragung des Fristenablaufes im Fristenbuch durch eine Kanzleiangestellte gehindert.

Das Hindernis für die fristgerechte Einbringung der Beschwerde fiel allerdings nicht erst mit Zustellung des zurückweisenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes am 24.04.06, sondern bereits am 07.02.06 (Zeitpunkt des Verfassens der Beschwerde durch den Beschwerdevertreter) weg. Die mit diesem Tag beginnende Frist des §148 Abs2 ZPO ist ungenützt verstrichen; der Beschwerdevertreter hätte schon mit der Einbringung der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (das war der 09.02.06), spätestens aber am 21.02.06 den Antrag auf Wiedereinsetzung stellen können.

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