Hebt die Behörde den Bescheid, der Grundlage der beabsichtigten Beschwerdeführung ist, auf, so ist auf andere Weise das Ziel der beabsichtigten Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht worden. Damit ist in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG Klaglosstellung eingetreten (VfSlg 11885/1988).
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