JudikaturVfGH

A15/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 2006

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die Rechtsfolgen, die gemäß §87 Abs2 VfGG aus dem aufhebenden E v 14.12.05, B1026/03, resultieren; sie macht damit einen Anspruch geltend, über den nicht die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben, weil dieser vom Ursprung her ausschließlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (vgl VfSlg 8836/1980).

Die Bauabgabe gemäß §15 Stmk BauG ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe, für die gemäß §1 lita Stmk LAO die Landesabgabenordnung gilt. Das hat zur Folge, dass über die Frage der Rückzahlung eines zu viel bezahlten Betrages bescheidmäßig abzusprechen ist.

Rückverweise