V64/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags eines Gerichtes auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Herausgabe des Erstattungskodex nach §351g ASVG - VO-EKO mangels eines Aufhebungsbegehrens.
Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) begehrt lediglich die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des §50 VO-EKO; der Schriftsatz enthält keinen Antrag, der als (förmliches) Aufhebungsbegehren zu deuten wäre (vgl VfSlg 16341/2001).
Kein Eingehen auf die Frage des Vorliegens der übrigen Prozessvoraussetzungen, insbesondere der ausreichenden Darlegung der Bedenken.