JudikaturVfGH

A8/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2006

Aus §49a Abs9 VStG ergibt sich, dass eine nach Ablauf der in Abs6 bezeichneten Frist geleistete Zahlung auf eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verhängte Strafe anzurechnen ist oder, wenn ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren ohne Verhängung einer Verwaltungsstrafe endet, der erst nach Ablauf der Frist gezahlte Betrag zurückzuleisten ist. Eine Rückleistung hat aber dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Behörde mit der - wenn auch verspätet eingelangten - Bezahlung der Anonymverfügung, die - was der Kläger nicht ausreichend bedenkt - auf einer freien Willensentscheidung beruht, begnügt (VfSlg 14323/1995). Dies gilt dem Wesen einer Anonymverfügung entsprechend auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Betrag von einer Person eingezahlt wurde, die nicht Partei des Verfahrens ist (VfSlg 14538/1996).

Die von der beklagten Partei beantragten Kosten waren nicht zuzusprechen. Im vorliegenden Fall war es angesichts der sich im Akt befindlichen Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Villach an das Amt der Kärntner Landesregierung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, einen Rechtsanwalt mit der Vertretung des Landes Kärnten zu betrauen (vgl VfSlg 10016/1984, 12837/1991).

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