JudikaturVfGH

B3585/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
04. Oktober 2006

Die Beschwerde wurde weder abgelehnt noch zur Gänze abgewiesen (vgl §87 Abs3 VfGG). Vielmehr hat der Gerichtshof den bekämpften Bescheid mit E v 09.06.06, B3585/05, im Straf- und Kostenausspruch aufgehoben, sodass der vorliegende (undifferenzierte) Antrag auf Abtretung der Beschwerde in diesem Umfang mangels Vorliegen der Voraussetzungen abzuweisen war.

Im Übrigen wurde dem Antrag mit Beschluss vom 04.10.06 Folge gegeben.

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