B1894/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde, insoweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht richtet (Spruchpunkt 1).
Gemäß §182 BSVG iVm §415 Abs1 ASVG Möglichkeit der Einbringung einer Berufung an das Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz.
Im Übrigen Ablehnung der Beschwerde.
Hinweis auf das E v 24.06.06, G28/06, und den Umstand, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles - wozu der vorliegende Fall nicht zählt - das aufgehobene Gesetz weiterhin anzuwenden ist (Art140 Abs7 B-VG).