JudikaturVfGH

B1009/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2006

Bei der Prüfung der Vertrauenswürdigkeit des Eintragungswerbers gemäß §5 Abs2 RAO kommt es darauf an, ob sein gesamtes Verhalten geeignet ist, Vertrauen in die korrekte Berufsausübung zu erwecken. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen.

Der Rechtsanwaltsstand verlangt, dass sich Standesangehörige eines einwandfreien, absolut verlässlichen Verhaltens befleißigen und insbesondere in Geldangelegenheiten Sauberkeit walten lassen (AnwBl 1978, 972). Der belangten Behörde kann daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn sie sowohl die zum Zeitpunkt der Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte anhängigen Disziplinarverfahren als auch die Restschulden des Beschwerdeführers als Grund für die Nichteintragung in die Liste der Rechtsanwälte wertet.

Die Begründung der belangten Behörde bedeutet auch nicht, dass nur "Begüterte" den Anwaltsberuf ausüben dürfen, sondern dass auch das bisherige Berufsleben des Beschwerdeführers (Exekutionen, Konkurs, finanzielle Unterstützung durch Verwandte) im Interesse der rechtsschutzsuchenden Bevölkerung zu beachten ist.

Rückverweise