B35/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine Folge
Stattgabe der Berufung betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß §49 Abs1 lita FinStrG insofern, als gemäß §25 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wurde: Der im erstinstanzlichen Straferkenntnis erfolgte Schuldspruch blieb aufrecht; der diesem Erkenntnis zugrunde liegende strafbestimmende Wertbetrag wurde auf S 120.072,- (€ 8.725,97) herabgesetzt, die festgesetzte Geldstrafe iHv € 1.400,- und der Kostenausspruch iHv € 140,- sind entfallen.
In Anbetracht des Umstandes, dass die belangte Behörde gemäß §25 FinStrG von der Verhängung einer Strafe abgesehen hat, wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides kein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer verbunden, zumal es der Verantwortung des Beschwerdeführers obliegt, zukünftig keine (weiteren) Finanzvergehen zu begehen.