B857/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Für die Regelung der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer als Arzt für Allgemeinmedizin und der mitbeteiligten SVA der Bauern ist seit Inkrafttreten des §181 Z1 BSVG idF der 21. BSVG-Novelle (ASRÄG 1997) der - namens der Nö GKK vom Hauptverband auf der Grundlage des §341 ASVG geschlossene - Gesamtvertrag maßgeblich.
Der Wegfall allfälliger Ansprüche aus der in Rede stehenden Sondervereinbarung ist nicht bloß dem Inkrafttreten des §181 Z1 BSVG idF des ASRÄG 1997 anzulasten.
Kündigung des früheren Gesamtvertrages durch die Ärztekammer am 22.10.97.
Die Sondervereinbarung - als einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage der geltend gemachten Ansprüche - hatte das Bestehen des Einzelvertrages zur Voraussetzung. Die Beendigung des Gesamtvertrages führt ipso iure zur Beendigung der Einzelverträge. Es ist daher nicht denkunmöglich, wenn die belangte Behörde den Bestand dieses Einzelvertrages und der dazu abgeschlossenen Sondervereinbarung als an den Bestand des Gesamtvertrages gebunden und beide daher mit der Beendigung des Gesamtvertrages als erloschen erachtete.