JudikaturVfGH

B1019/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
03. März 2007

Keine Bedenken gegen §1 Abs2 Z1 Niederlassungs- und AufenthaltsG

(NAG).

Dem Gesetzgeber kann aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden, wenn er die Anwendung des NAG auf jene Fremde ausschließt, für die das in Umsetzung der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 55/1955, erlassene AsylG 2005 einschließlich seiner Vorgängerbestimmungen und damit auch die dort vorgesehenen Aufenthaltsberechtigungen während des Asylverfahrens gelten.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach §19 Abs2 AsylG 1997 iVm §75 Abs1 AsylG 2005. Da sein Asylverfahren nach der Aktenlage noch nicht beendet ist und er daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt ist, ist das NAG gemäß §1 Abs2 Z1 leg cit im vorliegenden Fall nicht anwendbar (mit Verweis auf Entscheidungen des VwGH).

Andere Bestimmungen des NAG daher nicht präjudiziell (zB § 54 NAG betr die Ausstellung einer Daueraufenthaltskarte für den mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheirateten Beschwerdeführer - binationale Ehe).

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