B985/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bei dem - trotz der Berufung auf Art139 B-VG offenbar auf Gesetzesprüfung nach Art140 B-VG gerichteten - Antrag handelt es sich nicht etwa um einen (an sich zulässigen) Eventualantrag, der an ein Hauptbegehren anknüpft, sondern um ein Begehren, das nur für den Fall als erhoben gelten soll, dass der Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren zu einer bestimmten Rechtsmeinung gelangen sollte. Ein bedingter Antrag dieser Art erweist sich jedoch, weil ihm ein "bestimmtes Begehren" iS des §15 Abs2 VfGG fehlt, als unzulässig (vgl VfSlg 13866/1994 mwN, 14781/1997, 15198/1998).