Das Instrument der Todesfallbeihilfe stellt lediglich eine Einmalleistung zum Zwecke der Abdeckung der Bestattungskosten sowie zur Soforthilfe für die Hinterbliebenen dar. Keine Vergleichbarkeit einer Einmalleistung wie der Todesfallbeihilfe mit einer Pension, keine Beeinträchtigung der künftigen Lebensführung durch Entfall einer Einmalleistung in einem Maß wie bei der Einschränkung der Hinterbliebenenversorgung (siehe auch VfSlg 16764/2002).
Keine Verletzung des Vertrauensschutzes durch die gesetzliche Neuregelung in §104 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 179/2004.
Die Beschwerdeführerin konnte überdies mit Blick auf die verfassungsrechtlich unbedenkliche Gesetzesänderung, die am 31.12.04 in Kraft getreten ist, zum Todeszeitpunkt der Empfängerin der Altersversorgung am 14.04.05 nicht mehr davon ausgehen, dass contra legem die Todesfallbeihilfe weiter ausbezahlt werde. Die diesbezüglichen Ausführungen, dass sich die Höhe der Begräbniskosten an der zu erwartenden Auszahlung der Todesfallbeihilfe orientiert hätte, gehen sohin ebenfalls ins Leere.
Verweis auf VfSlg 16539/2002 hinsichtlich der Fragen der Rückwirkung der an die geänderte Gesetzeslage gekoppelten Änderungen der Satzung und der Beitragsordnung der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in "doktorinwien" 10/2005.
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