Da die im vorliegenden Verfahren maßgebliche Wegstrecke auf der A 22 im Bereich Kaisermühlentunnel (km 1,4 bis km 3,7) auf der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit des Beschwerdeführers mittels eines automatischen Geschwindigkeitsmesssystems festgestellt wurde, nicht durch Verordnung iSd E v 15.06.07, G147/06 ua, näher angeordnet war, entbehrt der angefochtene Bescheid insoweit der Rechtsgrundlage, als die Messstrecke nicht ordnungsgemäß iSd §100 Abs5b StVO 1960 festgelegt war.
(She auch B1657/06, E v 20.06.07; B1265/07 und B1340/07, beide E v 03.10.07; E v 05.03.08, B1840/07).
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