JudikaturVfGH

G163/07 - G190/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. Juni 2007

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen eines serbischen Staatsangehörigen sowie seiner österreichischen Familienangehörigen zur Einbringung von Individualanträgen auf Aufhebung des §21 Abs1 und Abs2 Z1 NAG betreffend die Stellung von Erstanträgen im Ausland bzw im Inland sowie des darauf bezughabenden §1 Abs2 litm AuslBG.

Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung des Erstantragstellers hinsichtlich §21 Abs1 und Abs2 Z1 NAG, weil es ihm offen steht, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland zu stellen, sowie hinsichtlich §1 Abs2 litm AuslBG, weil er einen Antrag gemäß §3 Abs8 AuslBG stellen könnte.

Auf Grund des Geltungsbereiches des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Umstandes, dass es sich um österreichische Staatsangehörige handelt, ist von vornherein auszuschließen, dass die Zweit- und Drittantragstellerinnen Adressaten dieser Normen sind. (Ebenso auch B v 03.10.07, G 190/07, hinsichtlich eines Individualantrags auf Aufhebung des § 1 Abs 2 Z 1 NAG und einer Wortfolge in § 57 NAG).

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