Aufhebung des entgegenstehenden Beschlusses des VwGH vom 17.10.06, Z2006/11/0129-3.
Regelung der Bestellung und Abberufung des Arbeiterkammerdirektors in §77 AKG; Unterscheidung zwischen dem körperschaftsrechtlichen Organisationsakt der Bestellung und der arbeitsvertraglichen Anstellung ("Ob" der Funktion und "Wie" der Ausübung).
Abberufung des Direktors als Hoheitsakt; Arbeiterkammern als Träger der beruflichen Selbstverwaltung.
Die Abberufung ist nicht nur an eine qualifizierte Mehrheit, sondern auch an das Vorliegen gesetzlich normierter Abberufungsgründe geknüpft; individuell-normative Wirkung des Abberufungsaktes und dadurch bewirkter Eingriff in die Rechtssphäre des Direktors der Arbeiterkammer.
Dass der Hoheitsakt der Abberufung des Direktors der Arbeiterkammer im konkreten Fall in der Rechtsform des Bescheides zu ergehen hatte (und auch tatsächlich erging), ergibt sich aus verfassungskonformer Interpretation des §77 Abs1 AKG. Im Hinblick auf den aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Rechtsschutz nach Art130 B-VG begründet §77 Abs1 AKG eine gesetzliche Verpflichtung des Vorstandes, den Abberufungsbeschluss in der Form eines Bescheides zu erlassen, da durch diesen subjektive Rechte des Antragstellers berührt wurden.
Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung (grundsätzlich kein Eingriff in die Rechtssphäre des Organwalters durch die Ausübung staatlicher Funktionen betreffende Regelungen) in Bezug auf Eingriffe in die Rechtssphäre von Organwaltern ist davon auszugehen, dass der Direktor einer Arbeiterkammer über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügt, nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen seines Amtes enthoben zu werden und seiner damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Rechte verlustig zu gehen. Zwar wird er durch die Abberufung lediglich seiner (amtlichen) Funktion enthoben, während seine Stellung als Arbeitnehmer der Arbeiterkammer unberührt bleibt. Die Zulässigkeit der Abberufung ist aber in §77 Abs1 AKG an das Vorliegen bestimmter Gründe geknüpft, woraus sich ein rechtlicher Anspruch des Direktors ableiten lässt, tatsächlich nur bei Vorliegen der im Gesetz hiefür vorgesehenen Gründe seiner Funktion enthoben zu werden.
Siehe auch den Rechtsanspruch auf Gehalt und Verwendungszulage in §77 Abs6 AKG; Entfall wesentlicher Einkommensbestandteile durch Abberufung.
Schreiben des Vorstandes betreffend die Abberufung daher vor dem VwGH anfechtbarer Bescheid, keine Zuständigkeit des Arbeits- und Sozialgerichts.
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