B3502/05 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Der Namens der beschwerdeführenden Gesellschaft einschreitende Rechtsanwalt hat (nach Aufforderung durch den Verfassungsgerichtshof infolge Vorlage einer einer anderen Person erteilten Vollmacht) eine Vollmacht der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegt, die ihrer Datierung zufolge am 18.01.06 und damit erst nach Beschwerdeerhebung und auch nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß §82 Abs1 VfGG (der bekämpfte Bescheid wurde am 20.10.05 zugestellt) erteilt wurde.
Zwar sind gemäß §18 VfGG "Eingaben, die den Anforderungen des §15 und §17 oder anderen durch dieses Gesetz aufgestellten
Formerfordernissen nicht entsprechen ... zur Verbesserung
innerhalb einer Frist zurückzustellen"; jedoch ist kein bloßes Formerfordernis verletzt, wenn wie im vorliegenden Fall eine der beschwerdeführenden Gesellschaft zuzurechnende Willensbildung zur Beschwerdeerhebung während der Beschwerdefrist nicht erfolgt ist (vgl VfSlg 14727/1997 uva zum Erfordernis der rechtzeitigen Willensbildung bei Beschwerden von Gemeinden).