B1851/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Eintragung eines bulgarischen Staatsangehörigen in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und Ausstellung einer kleinen Legitimationsurkunde.
Der Zweitbeschwerdeführer hat mittels eines Formulars einen Antrag auf Eintragung des Erstbeschwerdeführers in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und einen Antrag auf Ausstellung einer kleinen LU gemäß §15 Abs3 RAO gestellt. Der Erstbeschwerdeführer ist Antragsteller und somit Partei des Verfahrens.
Der (gemäß dem vorgedruckten Text auf dem Formular) "zum Zeichen des Einverständnisses" erfolgten "Mitfertigung" des Gesuchs durch den Erstbeschwerdeführer ist zumindest die Bedeutung einer Antragstellung auf Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter auch durch diesen beizumessen. Auf Grund des klaren Wortlautes des §30 Abs4 RAO ist der Erstbeschwerdeführer jedenfalls (Mit )Antragsteller und damit ebenfalls Partei des Verfahrens.
Es steht keineswegs mit der erforderlichen Klarheit iSd "acte clair"-Doktrin fest, dass Art38 Abs1 des Europa-Abkommens, der unter anderem eine Hintanhaltung von Benachteiligungen auf Grund der Staatsangehörigkeit hinsichtlich der Arbeitsbedingungen vorsieht, auf den Erstbeschwerdeführer keine Anwendung findet. Vielmehr ist fraglich, ob Art38 Abs1 des Europa-Abkommens trotz des Umstandes, dass dem Erstbeschwerdeführer eine Beschäftigungsbewilligung für Österreich erteilt wurde, der Nichteintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter und der Nichterteilung einer kleinen LU entgegensteht.