JudikaturVfGH

B1627/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. November 2007

Kein Entzug des gesetzlichen Richters, Zuständigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde gegeben, keine Verweigerung einer Sachentscheidung.

Durch die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist die zuvor - auf Grundlage des §38 AVG (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vgl mwN VfSlg 12840/1991) - erfolgte bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens aufrecht erhalten worden. Damit wurde eine Sachentscheidung jedoch nicht verweigert, sondern bloß (weiterhin) vorbehalten.

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