B1627/06 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Kein Entzug des gesetzlichen Richters, Zuständigkeit der Landesgrundverkehrsbehörde gegeben, keine Verweigerung einer Sachentscheidung.
Durch die Abweisung des Antrags auf Fortsetzung des grundverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahrens ist die zuvor - auf Grundlage des §38 AVG (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung vgl mwN VfSlg 12840/1991) - erfolgte bescheidmäßige Aussetzung des grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens aufrecht erhalten worden. Damit wurde eine Sachentscheidung jedoch nicht verweigert, sondern bloß (weiterhin) vorbehalten.