Das Anliegen, die ständig weiter wachsende Siedlungsentwicklung im Wienerwald zu stoppen, ist ein evidentes und berechtigtes Ziel (she Wienerwald-Deklaration). Dazu kommt, dass sich sowohl der Änderungsanlass als auch die Rechtfertigung zur Umwidmung des Grundstücks aus der für den Gemeinderat evidenten Aufgabe der Verbauungsabsicht durch den Grundeigentümer Land Niederösterreich ergeben. Gegen die aus den Akten betreffend das Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes nicht ausdrücklich hervorgehende Interessenabwägung bestehen keine Bedenken, zumal sich die evidenten öffentlichen Interessen an der Rückwidmung unverbauter Grundstücke mit den evidenten Interessen des damaligen Grundeigentümers, die Liegenschaft unverbaut zu belassen, deckten.
Keine Anpassungsverpflichtung für die im Jahr 1990 vorgenommene Widmung Grüngürtel an die durch die Novelle LGBl 8000-10 neu geschaffene Rechtslage.
Gemäß Artikel II dieser Novelle gilt ArtI Z36 [mit der §30 Abs5 und Abs6 Nö ROG neu gefasst wurden] nur für Änderungen der Widmungs- und Nutzungsarten nach Inkrafttreten des ArtI. Gemäß §30 Abs5 Nö ROG gelten Nutzungsarten, die nach ihrer Bezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, als nicht ausgewiesen.
Kein Kostenzuspruch an die - anwaltlich vertretene - Marktgemeinde Hinterbrühl; Kostenersatz in Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen gemäß §62 bis §65 VfGG - außer in dem hier nicht gegebenen Fall des §61a VfGG - nicht vorgesehen.
(Anlassfall B3584/05, B v 05.12.07, Ablehnung der Beschwerdebehandlung).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden