Durch den Säumniszuschlag sollte eine öffentlich-rechtliche Belastung eigener Art für einen bestimmten Zeitraum geschaffen werden, um die Folgen mangelnder Pflichterfüllung zu sanktionieren.
Rechtsgrundlage für Säumniszuschlag als Sanktion für Pflichtverletzung (Verstoß gegen Meldepflicht) erst seit 01.01.05, sowohl in §91 Abs4 ÄrzteG 1998 idF BGBl I 179/2004 als auch in §5 der UmlagenO der Ärztekammer für Wien für die Jahre 2005 und 2006.
Ablehnung der Behandlung der Beschwerde hinsichtlich der Vorschreibung von Kammerumlage.
Ebenso: B1086/06 vom selben Tag; she auch B1897/08, E v 23.02.10.
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