G18/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §6 erster Satz sowie des §9 Abs2 Z2 Bundesstraßen-MautG 2002, BGBl I 109/2002 idF BGBl I 26/2006.
Hinweis auf VfSlg 17676/2005.
Dem Vorbringen des Antragstellers, wonach er mit dem Einbringen einer Mahnklage die Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §245 ZPO riskieren würde, ist entgegenzuhalten, dass dies nur dann in Betracht käme, wenn die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls über eine Forderung durch unrichtige oder unvollständige Angaben in der Klage erschlichen würde. Ebenso wenig vermag der Einwand des Antragstellers zu überzeugen, dass er gemäß §408 ZPO wegen mutwilliger Prozessführung zur Leistung eines Entschädigungsbetrages verurteilt werden könnte.
Keine schwerwiegende wirtschaftliche Beeinträchtigung des Antragstellers durch die (Vor )Leistung; die fahrleistungsabhängige Maut (iHv je € 943,20, € 632,82 und € 471,46) wurde in den Jahren 2004 bis 2006 ordnungsgemäß entrichtet.