JudikaturVfGH

B1083/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2007

Zuständigkeit der Schiedskommission des PRIKRAF zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen dem PRIKRAF und PRIKRAF-Krankenanstalten über die in diesem Gesetz begründeten gegenseitigen Rechte und Pflichten (vgl §19, §21 PRIKRAF-G). Bescheidqualität der angefochtenen Entscheidung.

Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers und ist nicht unsachlich, wenn das PRIKRAF-G angesichts der unterschiedlichen Funktionen von bettenführenden und nicht bettenführenden (privaten) Krankenanstalten für das Gesundheitssystem - nur die erstgenannten erbringen die Leistung "Anstaltspflege" - die leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung lediglich auf die erstgenannte Gruppe ausgedehnt hat.

Nicht bettenführende, nicht unter §149 Abs3 ASVG fallende private Krankenanstalten - wie die beschwerdeführende Partei - sind von der Möglichkeit einer Finanzierung tagesklinischer Leistungen durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht ausgeschlossen: Für Leistungen im tagesklinischen Bereich sieht §338 Abs1 ASVG (Einzel )Verträge mit den Sozialversicherungsträgern vor.

Es ist es daher nicht unsachlich, wenn §149 Abs3 ASVG und das PRIKRAF-G die Finanzierung aus Mitteln des PRIKRAF - analog zur Finanzierung öffentlicher und privater gemeinnütziger Krankenanstalten aus Mitteln der Landesgesundheitsfonds - auf Leistungen von bettenführenden privaten Krankenanstalten im stationären und tagesklinischen Bereich beschränken.

Für jene - bettenführenden - privaten Krankenanstalten, die nicht von dem am 31.12.00 geltenden Vertrag zwischen Hauptverband und Wirtschaftskammer Österreich (und daher auch nicht von der Anlage 1 zum PRIKRAF-G) erfasst sind, besteht allenfalls die Notwendigkeit, auf jeden Fall aber die Möglichkeit eines Vertragsabschlusses gemäß §149 Abs3b ASVG über den Ersatz von Pflegegebühren.

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