JudikaturVfGH

G13/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2008

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Wortfolge in §31 Abs2 Z1 StPO idF des StrafprozessreformG, BGBl I 19/2004.

Dem Antragsteller steht es frei, im Falle seiner Verurteilung in dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren eine amtswegige Antragstellung im Rechtsmittelverfahren an den Obersten Gerichtshof (der zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes bei Bedenken gegen die in Rede stehenden strafprozessualen oder materiellen Vorschriften verpflichtet wäre) anzuregen. Der Umstand, dass dieses Gericht seine Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes nicht teilt, macht für sich allein einen Individualantrag noch nicht zulässig.

Keine Eingehen auf die Frage, ob das mit dem Anklageeinspruch befasst gewesene Oberlandesgericht zu den zur amtswegigen Antragstellung verpflichteten Gerichten zählt, sowie auf die Frage, ob diese Voraussetzung auf den OGH in Bezug auf seine Entscheidung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren zutrifft und dem Antragsteller daher schon insoweit ein (allenfalls mehrfach eröffneter) anderer Weg offen stand (bzw steht), die behauptete Verfassungswidrigkeit geltend zu machen.

Rückverweise