JudikaturVfGH

G260/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
28. Februar 2008

Zurückweisung des Individualantrags einer Gesellschaft, die einen Großhandel mit Schwangerschaftstests betreibt, auf Aufhebung der Wortfolge "mit Präparaten, die zur diagnostischen Verwendung ohne Berührung mit dem menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind," in §104 Abs1 GewO 1994.

Der antragstellenden Gesellschaft steht es gemäß §339 ff GewO 1994 frei, eine Bewilligung zu beantragen und im Fall der Antragsabweisung nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Keine Unzumutbarkeit dieses Weges angesichts des Umstandes, dass die Antragstellerin Beklagte in einem gleichzeitig anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren ist, in dem von ihr die Unterlassung der Ausübung des Kleinhandels begehrt wird.

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