B165/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die Berufungskommission geht von zwei getrennten, jeweils provisorischen Verwendungen des Beschwerdeführers, nämlich einerseits als "Teamverantwortlicher Support" für die Zeit vom 01.12.02 bis zum 30.04.04 und andererseits als "Organisationsleiter" für den Zeitraum 01.05.04 bis 30.04.05, sowie weiters davon aus, dass sich diese beiden Verwendungen inhaltlich unterschieden, was daraus erklärlich sei, dass der im Zuge der Reform der Zollverwaltung neu geschaffene Arbeitsplatz "Organisationsleiter" erst mit 01.05.04 voll ausgestaltet gewesen sei; im Hinblick darauf meint die Berufungskommission, dass Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine "Änderung der Verwaltungsorganisation" iSd §38 iVm §40 BDG 1979 vorliege, der Arbeitsplatz "Bereichsleiter Organisation" geblieben sei, dem gegenüber der Arbeitsplatz "Organisationsleiter" eine mehr als 25%-ige Änderung der damit verbundenen Aufgaben aufweise. Diese Auffassung ist nicht geradezu denkunmöglich.