G2/08 - G5/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Keine aktuelle Betroffenheit des antragstellenden Vaters eines chinesischen Staatsangehörigen, der Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt sucht, durch den Ausschluss der Anwendbarkeit des AuslBG in §1 Abs2 litl und litm leg cit.
Zum Antrag des chinesischen Familienangehörigen (G5/08):
§3 Abs8 AuslBG zufolge ist Familienangehörigen gemäß §1 Abs2 litl und litm leg cit auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen, dass sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind. Wird die Ausstellung einer solchen Bestätigung verweigert, so hat dies mit Bescheid zu geschehen.
Anfechtbarkeit dieses Bescheides nach Erschöpfung des Instanzenzuges bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts.