Die Einschreiterin wird vor dem Hintergrund, dass sie nunmehr zum dritten Mal die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen denselben Bescheid des UVS Niederösterreich vom 30.11.06 und zum zweiten Mal die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofes beantragt hat, darauf hingewiesen, dass sie im Falle einer neuerlichen Eingabe in derselben Sache mit der Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß §28 Abs2 VfGG zu rechnen hat.
Ebenso: B152/07 vom selben Tag.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden