Die in Rede stehende Enunziation bestimmt zwar den Zuständigkeitsbereich von drei Notaren (unter deren namentlicher Nennung), die aber nicht (alleinige) Adressaten der Verteilungsordnung sind; diese ist vielmehr als ein an die Allgemeinheit adressierter, genereller (Justiz )Verwaltungsakt zu qualifizieren: Legt die Verteilungsordnung doch generell-abstrakt für den Sprengel des Bezirksgerichtes Frohnleiten den Zuständigkeitsbereich einzelner Notare als Gerichtskommissäre in den Fällen des §1 Abs1 Z1 und Z2 GKG in Bezug auf bestimmte Gemeinden sowie eine Vertretungsregelung fest (Anordnungen also auch an Richter und Parteien, sowie Verpflichtung zur Amtshilfe).
Der angefochtene (Justiz )Verwaltungsakt des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz ist somit als eine an die Allgemeinheit gerichtete, auf die spezielle Ermächtigung des §5 GKG gestützte, durch Anschlag an der Gerichtstafel dieses Gerichtes sowie an jener des Bezirksgerichtes Frohnleiten kundgemachte Verordnung zu qualifizieren (s VfSlg 7075/1973).
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