Mit der Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist iSd §86 VfGG klaglos gestellt. Daran vermag weder der Umstand etwas zu ändern, dass die beschwerdeführende Gesellschaft die Rechtmäßigkeit des (den angefochtenen Bescheid aufhebenden) Bescheides vom 28.03.08 bezweifelt, noch ins Treffen führt, dass mit diesem Bescheid abermals Emissionszertifikate für 2007 zugeteilt werden und daher ihr materielles Beschwerdeziel mit dem neuen Bescheid wieder nicht erreicht ist.
Denn selbst bei gedachter Aufhebung des Bescheides vom 28.03.08 (soweit er die Aufhebung des hier angefochtenen Bescheides verfügt) würde weder der durch ihn formell aus dem Rechtsbestand beseitigte Bescheid wieder in Wirksamkeit treten noch könnte die beschwerdeführende Gesellschaft dadurch ihr materielles Beschwerdeziel erreichen.
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