JudikaturVfGH

B1980/07 - B1981/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
22. September 2008

Wenn die Berufungskommission den finanziellen Aufwand für einen Arbeitsweg von ca 50 Kilometern sowie für eine Betreuung des Kindes am Nachmittag nicht als einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil qualifiziert, der zu einer Prüfung des Vorhandenseins anderer geeigneter Beamte iSd §38 Abs4 BDG 1979 verpflichten würde, kann ihr unter verfassungsrechtlichen Aspekten ebenso wenig entgegengetreten werden wie in ihrer Annahme, das Privatleben des Beschwerdeführers sei durch seine Versetzung im "Vergleich zu anderen vollbeschäftigten Mitarbeitern der Österreichischen Post mit wesentlich späterem

Dienstende ... noch relativ wenig belastet".

Keine Organisationsänderung zum persönlichen Nachteil des Beschwerdeführers, keine unsachlichen Gründe, keine disziplinären Erwägungen.

Siehe auch B786/08 vom selben Tag: Denkmögliche Beurteilung der Aufgabenänderung des Beschwerdeführers; weiters B1981/07, B789/08, B800/08 mit bloßem Verweis auf B1980/07 bzw B786/08.

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