JudikaturVfGH

G168/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2008

Zurückweisung des Antrags des OLG Graz auf Aufhebung von Wortfolgen in §148i Abs1 BSVG wegen entschiedener Sache (vgl G16/06, E v 19.06.06). Unzulässigkeit des Antrags auch in jenem Zeitraum, in dem die Aufhebung auf Grund einer Fristsetzung noch nicht in Kraft getreten ist.

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §148i Abs2 BSVG mangels Darlegung von Bedenken im Einzelnen iSd §62 Abs1 VfGG, da alle im Antrag vorgebrachten Bedenken sich, wenn überhaupt, im Ergebnis nur auf die bereits aufgehobenen Wortfolgen in §148i Abs1 BSVG beziehen.

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