B1563/08 - B1564/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Mit dem Antrag wird weder hinreichend konkret dargelegt, wie lange sich der Antragsteller im Krankenhaus befand, noch an welchem Tag er tatsächlich vom Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangte. Es wurde auch keine ärztliche Bestätigung über den Krankenhausaufenthalt vorgelegt.
In sinngemäßer Anwendung des §15 Abs2 VfGG ist dieser Mangel einer Behebung nicht zugänglich.
Ebenso: B1564/08 vom selben Tag; she auch B1569/08, B v 02.12.08: die Eingabe enthält keine den Wiedereinsetzungsantrag begründende Umstände.