JudikaturVfGH

G266/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2008

Ausreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung begehrten Gesetzesstelle iSd §62 VfGG.

In der Begründung seines Antrages gibt der UVS NÖ die angefochtene Bestimmung in ihrem - richtigen - Wortlaut wieder. In der Sache kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Die §§18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden." in §5 Abs5 GelVerkG idF BGBl I 24/2006 behauptet und deren Aufhebung begehrt wird.

Zitierfehler bei der Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle vom VfGH als offenkundiger Schreibfehler gewertet.

Keine unzulässige Verweisung auf eine Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich; überdies auch eigene Bedenken im Antrag formuliert (vgl G259/07, E v 19.06.08).

Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung des §18 und §19 GewO 1994 betr den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw den individuellen Befähigungsnachweis in §5 Abs5 GelVerkG 1996 idF BGBl I 24/2006.

Geltung der Überlegungen des E v 19.06.08, G259/07, betr §5 Abs4 GüterbeförderungsG 1995, ohne Einschränkung auch für §5 Abs5 GelVerkG.

Rückverweise