G266/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Ausreichend genaue Bezeichnung der zur Aufhebung begehrten Gesetzesstelle iSd §62 VfGG.
In der Begründung seines Antrages gibt der UVS NÖ die angefochtene Bestimmung in ihrem - richtigen - Wortlaut wieder. In der Sache kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "Die §§18 und 19 GewO 1994 sind nicht anzuwenden." in §5 Abs5 GelVerkG idF BGBl I 24/2006 behauptet und deren Aufhebung begehrt wird.
Zitierfehler bei der Bezeichnung der angefochtenen Gesetzesstelle vom VfGH als offenkundiger Schreibfehler gewertet.
Keine unzulässige Verweisung auf eine Stellungnahme des Landeshauptmannes von Niederösterreich; überdies auch eigene Bedenken im Antrag formuliert (vgl G259/07, E v 19.06.08).
Keine Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Anwendung des §18 und §19 GewO 1994 betr den Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe bzw den individuellen Befähigungsnachweis in §5 Abs5 GelVerkG 1996 idF BGBl I 24/2006.
Geltung der Überlegungen des E v 19.06.08, G259/07, betr §5 Abs4 GüterbeförderungsG 1995, ohne Einschränkung auch für §5 Abs5 GelVerkG.