JudikaturVfGH

B395/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2008

Bei dem bedingten Antrag (auf Aufhebung eines Flächenwidmungsplanes) handelt es sich nicht um einen - an sich zulässigen - an ein Hauptbegehren anknüpfenden Eventualantrag, sondern um ein Begehren, das nur dann als erhoben gelten soll, wenn der Verfassungsgerichtshof eine der Bedingung entsprechende Rechtsmeinung teilt. Eine bedingte Anfechtung dieser Art widerspricht jedoch den Erfordernissen an ein bestimmtes Begehren iSd §15 Abs2 VfGG (vgl VfSlg 17847/2006 und die dort zitierte Vorjudikatur).

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