B1110/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zwar wäre §73 AVG im Falle einer Aufhebung des §52b VStG in Verwaltungsstrafverfahren grundsätzlich anwendbar, da sich die Bestimmung nicht in der Aufzählung des §24 VStG befindet. Die dadurch entstehende Rechtslage würde jedoch nicht bedeuten, dass einem Beschuldigten gegen die Säumnis von Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz mit der Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens ein effektiver Rechtsbehelf iSv Art13 EMRK zur Verfügung stünde, da der Devolutionsantrag an Anträge von Parteien oder Berufungen geknüpft ist, jedoch nicht in Bezug auf von Amts wegen eingeleitete (Verwaltungsstraf )Verfahren zur Anwendung kommen kann.
Devolutionsantrag gemäß §73 AVG daher kein effektiver Rechtsbehelf iSv Art13 iVm Art6 EMRK zur Geltendmachung überlanger Verfahrensdauer, keine Vorenthaltung eines solchen durch §52b VStG.
Kein schwerwiegender und umfassender Eingriff in das Rechtsstaatsprinzip durch Art129a Abs1 Z4 B-VG, der die Zulässigkeit des Devolutionsantrages im Verwaltungsstrafverfahren auf Privatanklagesachen und das landesgesetzliche Abgabenstrafrecht beschränkt (vgl hiezu VfSlg 13987/1994).
Keine Präjudizialität des Art132 B-VG.
Regelung der Besetzung des UVS in Verwaltungsstrafverfahren durch §51c VStG (ausdrückliche Regelung nur für Entscheidung über Berufungen, sonst Generalklausel zu Gunsten der Entscheidung durch aus drei Mitgliedern bestehenden Kammern), keine Anwendbarkeit des §67a AVG gem §24 VStG.
Im vorliegenden Fall hatte der UVS über einen - im Hinblick auf §52b VStG grundsätzlich unzulässigen - Devolutionsantrag in einem Verwaltungsstrafverfahren zu entscheiden. Da für derartige Verfahren keine besondere Besetzungsregelung besteht, gelangt die Generalklausel des §51c VStG zur Anwendung.