JudikaturVfGH

B2032/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Dezember 2008

Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Verfallsregelung zu Gunsten des Bundes in §109 Abs7 TelekommunikationsG 2003 nach Beschlagnahme gem §39 VStG ohne Bewilligung gem §74 TelekommunikationsG 2003 errichteter und betriebener Funkanlagen (zur Vorgängerregelung siehe VfSlg 9490/1982) angesichts des Umstandes, dass sie - im Unterschied zu den mit VfSlg 9901/1983, 10597/1985 und 11587/1987 als verfassungswidrig aufgehobenen Verfallsregelungen des Finanzstrafgesetzes und des Futtermittelgesetzes (bei denen jeweils der Strafzweck andere möglicherweise verfolgte Ziele überwog) - in erster Linie dem Zweck der Sicherung der vom TelekommunikationsG 2003 verfolgten Ziele dient.

Keine Verletzung des Eigentumsrechtes bzw der Erwerbsausübungsfreiheit; denkmögliche und vertretbare Annahme einer Überschreitung der genehmigten Werte durch die Behörde; Vorliegen eines begründeten Verdachtes.

Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der die Beschlagnahme auslösende Verdacht des einschreitenden Verwaltungsorgans des Fernmeldebüros für Oberösterreich und Salzburg darin bestand, dass die beschlagnahmten Geräte Sendeleistungen erbringen würden, die die zulässigen - und genehmigten - Werte übersteigen würden, ist die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Sachverständigengutachten diesen Verdacht nicht zu entkräften vermögen, weil sie sich allein mit der Zuordnung der Messergebnisse zum Sender L beschäftigen würden, jedenfalls vertretbar.

Denkmögliche und vertretbare Annahme, dass die Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls aufgrund gerechtfertigter Befürchtung des weiteren illegalen Betriebs der Gegenstände bzw deren Veräußerung geboten sei, Verhängung einer Geldstrafe über den Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft wegen des rechtswidrigen - nicht genehmigten - Betriebs näher bezeichneter Funkanlagen bereits erfolgt.

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