A10/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Bestehen des Anspruches auf Kinderzulage kraft Gesetzes (§4 GehG 1956), jedoch keine bloße Liquidierung von Bezügen bei der nur auf das Gesetz gestützten Klage; Rechtsfrage des Vorliegens der in §4 GehG enthaltenen Voraussetzungen der Gebührlichkeit der Kinderzulage. Darüber ist aber im Streitfall durch Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung gegeben ist, ob ihm eine Kinderzulage gebührt. Ein Antrag des Klägers auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre daher im Streitfall ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung.
Einklagbarkeit des Anspruchs auf Verzugszinsen erst nach Abspruch über die Gebührlichkeit der Kinderzulage mit rechtskräftigem Feststellungsbescheid.
Kein Kostenzuspruch an den Bund mangels ziffernmäßig verzeichneter Kosten.