JudikaturVfGH

B2/09 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. Januar 2009

Keine Folge mangels hinreichender Konkretisierung

Rückforderung von Studienbeihilfe iHv € 1.018,--.

Da der Beschwerdeführer im Fall seines Obsiegens Anspruch auf Erstattung des auf Grundlage des angefochtenen Bescheides zu leistenden Geldbetrages hätte, hätte er darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Zurückzahlung des Betrags vor allem angesichts der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung) gemäß §51 Abs2 StudFG 1992 in Anspruch zu nehmen, für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

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