Zurückweisung einer allenfalls erhobenen Beschwerde wegen Unzuständigkeit des VfGH zu gewärtigen.
Soweit der Antragsteller beabsichtigt, §62 Abs1 und §71 Abs3 AußStrG (betr die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses und das Verfahren vor dem OGH) mittels Individualantrages zu bekämpfen, übersieht er, dass die ins Treffen geführten, im vorgelegten - indes nicht an den Antragsteller adressierten - Beschluss des OGH zitierten Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers nicht unmittelbar und aktuell in seine Rechtssphäre eingreifen.
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