JudikaturVfGH

B1367/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. März 2009

Im Hinblick auf die in den §58 Abs2 und §60 AVG festgelegte Begründungspflicht wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, im angefochtenen Bescheid - der im Übrigen weder das Datum der Bescheiderlassung enthält noch die beschwerdeführende Gesellschaft als Bescheidadressat korrekt bezeichnet - die Gründe für das Abgehen von der beantragten Höhe des "PRM (Person with Reduced Mobility)-Tarifes" sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht darzulegen. Die belangte Behörde hat sich jedoch lediglich darauf beschränkt, die Kostenbasis der beantragten Tarifhöhe im Hinblick auf angesetzte Personalressourcen als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen und zu behaupten, dass die "PLAN-Daten" vom Nutzerausschuss des Flughafens Innsbruck nach Diskussion nicht plausibel gefunden wurden. Derartige Ausführungen erlauben keinen Rückschluss auf die maßgeblichen Beweggründe.

Keine Sanierung des Begründungsmangels durch einen nach Zustellung des angefochtenen Bescheides elektronisch übermittelten Entwurf einer Neubegründung der für die Genehmigung des geringeren Tarifes maßgeblichen Beweggründe.

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