Der am 06.07.08 geborene Beschwerdeführer hat am 18.07.08 durch seine gesetzlichen Vertreter einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die Verfahren der Eltern (und des älteren Bruders) waren zwar am 01.07.08 beim UBAS anhängig und in diesen Fällen hat auch eine mündliche Verhandlung stattgefunden, dies trifft jedoch nicht auf das Verfahren des Beschwerdeführers zu. Demnach ist für die Entscheidung über die Beschwerde des Beschwerdeführers ein Senat zuständig, da weder §61 noch §75 AsylG 2005 zur Anwendung gelangen.
An diesem Ergebnis ändert auch §34 leg cit (betr Familienverfahren) nichts, weil dieser lediglich der Verfahrensbeschleunigung und somit der Verfahrensökonomie dient, aus ihm jedoch keine Zuständigkeit eines bestimmten Organs (Einzelrichter oder Senat) zur Entscheidung abgeleitet werden kann. Bei der Beurteilung von Fragen über die Zuständigkeit haben Zweckmäßigkeitsüberlegungen nämlich außer Betracht zu bleiben.
Ebenso U804/09, E v 03.09.09.
She auch U1959/09, E v 27.04.10.
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