B2319/07 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Die belangte Behörde misst dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ab dem 10.04.02 ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (s §24 Abs2 NAG) und seit 05.03.05 mit einer - in Österreich aufenthaltsberechtigten - türkischen Staatsangehörigen verheiratet ist, fälschlicherweise keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei. Nur allgemeine Feststellungen über die mangelnde berufliche Integration des Beschwerdeführers.
Der bloße Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes iSd §54 Abs1 Z2 FremdenpolizeiG 2005 mindert für sich alleine betrachtet nicht den Schutz des durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Auch dem Umstand, dass die aufgrund der Ausweisung drohende Trennung des Beschwerdeführers von seiner Ehefrau, seiner Schwester und ihrer Familie sowie den Familienangehörigen seiner Frau einen intensiven Eingriff in die gemäß Art8 EMRK garantierten Rechte bewirkt, hat die Behörde nicht hinreichend Rechnung getragen.
Nicht nachvollziehbare Schlussfolgerung der Behörde, dass die "Entfernung" des (im Übrigen unbescholtenen) Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet zur Wahrung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten sei.