JudikaturVfGH

G156/08 ua - G198/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juni 2009

Abweisung der Anträge des UVS Salzburg auf Aufhebung der Wortfolge "von 2.500 Euro" in §28 Abs1 Z2 AuslBG idF BGBl I 78/2007.

Bereits im Erk VfSlg 15600/1999: keine Unsachlichkeit der Strafbestimmungen wegen Verweigerung der Auskunftserteilung.

Begründung der Anhebung der Mindeststrafe durch BGBl I 68/2002 auf den Betrag von € 2.500 mit spezial- und generalpräventiven Anforderungen an eine effizientere Strafverfolgung; für eine effiziente Bekämpfung der illegalen Ausländerbeschäftigung ist die Identitätsfeststellung für alle damit im Zusammenhang stehenden behördlichen Maßnahmen und Verfahren unverzichtbar; Anhebung nicht unverhältnismäßig.

Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen trotz Mindeststrafe eine geringere als diese oder gar keine Strafe zu verhängen (§20, §21 VStG).

She auch G198/08 vom selben Tag (betr §28 Abs1 Z2 idF BGBl I 103/2005).

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