B1675/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Gemäß §24 VStG findet §67a AVG im Verwaltungsstrafverfahren keine Anwendung, die Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate für Verwaltungsstrafverfahren ergibt sich daher aus §51c VStG.
Anwendung der Generalklausel des §51c VStG, der zufolge die Entscheidung "ansonsten ..., abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen" durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, erfolgt. Diese Generalklausel dient insbesondere dazu, die - bis zur Novelle BGBl I 158/1998 ungeregelte - Besetzung der unabhängigen Verwaltungssenate in Verfahren aufgrund eines Devolutionsantrages klarzustellen.
Nach §51c VStG hätte die Entscheidung daher durch eine Kammer des UVS Salzburg erfolgen müssen.