Keine Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche durch das Vorbringen hinsichtlich einer Verschlechterung des Rechtsschutzes durch Art151 Abs39 Z5 B-VG idF BGBl I 2/2008 (keine Kompetenz des VwGH mehr zur Geltendmachung der Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UBAS).
Verletzung der Entscheidungspflicht durch den UBAS und nicht Akt der Gesetzgebung als Auslöser der Haftung; Ansprüche daher im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen.
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