A9/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Eine auf Gemeinschaftsrecht gestützte Staatshaftungsklage fällt auch dann in die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte, wenn die für den Eintritt des behaupteten Schadens kausale Handlung der Vollziehung durch ein gemeinschaftsrechtswidriges Gesetz (etwa auf Grund der fehlerhaften Umsetzung einer EU-Richtlinie) zwingend "vorherbestimmt" sein sollte.
Eine kumulative Zuständigkeit sowohl des Verfassungsgerichtshofes als auch der Amtshaftungsgerichte ist ausgeschlossen.
Der Ausbau des Flughafens Wien im Rahmen des sog "Masterplanes" wurde zwar insgesamt keinem Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren unterzogen, jedoch wurden in Bezug auf einzelne davon erfasste Ausbauschritte Genehmigungsverfahren durchgeführt und es wurde für ein Projekt des "Masterplanes" auch ein Feststellungsverfahren nach §3 Abs7 UVP-G 2000 durchgeführt. Daraus folgt, dass Verwaltungsbehörden tätig geworden sind bzw allenfalls tätig werden hätten müssen.
Nicht nur die (gemeinschafts-)rechtswidrige Erlassung von Verordnungen, auch die behauptetermaßen (gemeinschafts-)rechtswidrige Säumnis bei der Erlassung einer Verordnung (hier:
Lärmschutzbestimmungen iSd Bundes-UmgebungslärmschutzG und des LuftFG) ist der Verwaltungstätigkeit zuzuordnen und fällt daher grundsätzlich - sofern die jeweiligen Rechtsvorschriften die Behörden zur Erlassung der betreffenden Verordnung verpflichten - in die Zuständigkeit der Amtshaftungsgerichte.
Gegenstand eines Feststellungserkenntnisses iSd §38 VfGG können ebenfalls nur die in Art137 B-VG umschriebenen, nach dieser Vorschrift einklagbaren vermögensrechtlichen Ansprüche sein.