G125/08 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz
Zurückweisung des Antrags des VwGH auf Aufhebung der Wortfolge ", sofern diese ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben," in §57 Niederlassung- und AufenthaltsG - NAG, BGBl I 100/2005.
Die Fremdenpolizeibehörde hat bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen zur Erlassung einer Ausweisung gemäß §53 Abs1 FremdenpolizeiG 2005 vorliegen, weil ein Fremder sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ausschließlich zu prüfen, ob die Dokumentation (der in §54 NAG geregelte Niederlassungsnachweis) des direkt im Gemeinschaftsrecht begründeten Niederlassungsrechtes vorliegt. Die Ausstellung eines Niederlassungsnachweises obliegt gemäß §3 NAG der Niederlassungsbehörde. Die Fremdenpolizeibehörde hat hingegen nicht zu prüfen, ob der Fremde gem §54 iVm §57 NAG tatsächlich zur Niederlassung in Österreich berechtigt ist. Es ist daher denkunmöglich, dass der VwGH bei der Entscheidung darüber, ob die Fremdenpolizeibehörde zu Recht eine Ausweisung verhängt hat, §57 NAG anzuwenden hat.